Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Kleinmengen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 2,, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2)Absatz 2,Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):Kleine Mengen gemäß Absatz eins, sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
3 kg Obst und Fruchtgemüse.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2016
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40185093