Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
08.09.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2008.09.201113.12.2019 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.09.2011BGBl. II Nr. 299/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Gebühren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 3 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.
  2. Absatz 2,Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 6, BFWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, erlassenen Tarif.
  4. Absatz 4,Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
  5. Absatz 5,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
  6. Absatz 6,Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24, bleiben unberührt.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131744