Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.09.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408.09.201113.12.2019 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.09.2011BGBl. II Nr. 299/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Meldung einer Beanstandung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung, im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 jedoch unverzüglich
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, ist an
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Eintrittstellen,
    2. Ziffer 2
      die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
    3. Ziffer 3
      die Europäische Kommission
    weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Frist gemäß Absatz eins, gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (Paragraphen 23, Ziffer eins und 24 Ziffer eins, des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
  4. Absatz 4,Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 1 zu erfolgen.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131728