Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Meldung einer Beanstandung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung, im Falle einer Zurückweisung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 jedoch unverzüglichEine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung, im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 jedoch unverzüglich
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 ist anDie Meldung gemäß Absatz eins, ist an
die betroffenen Eintrittstellen,
die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
die Europäische Kommission
weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).Die Frist gemäß Absatz eins, gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (Paragraphen 23, Ziffer eins und 24 Ziffer eins, des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4)Absatz 4,Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 1 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40131728