Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
2. Abschnitt
Pflanzenpass
Allgemeines
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Pflanzenpass besteht aus
einem Etikett, auf dem zumindest folgende Angaben anzuführen sind:
Code des Mitgliedstaates;
Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
sowie
einem Begleitdokument oder einem Etikett, das neben den Angaben gemäß Z 1 zumindest folgende weitere Angaben zu enthalten hat:einem Begleitdokument oder einem Etikett, das neben den Angaben gemäß Ziffer eins, zumindest folgende weitere Angaben zu enthalten hat:
das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
(3)Absatz 3,Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 2 angeführt.Muster für Etiketten gemäß Absatz eins, sind in Anhang 2 angeführt.
(4)Absatz 4,Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) wird aus den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b bis d gebildet.Die Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 2011) wird aus den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d gebildet.
(5)Absatz 5,Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpass wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
(6)Absatz 6,Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muss aus einem für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, dass es nicht wiederverwendet werden kann.
(7)Absatz 7,Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40131731