Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
08.09.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 708.09.201113.12.2019 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.09.2011BGBl. II Nr. 299/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

2. Abschnitt
Pflanzenpass

Allgemeines

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Pflanzenpass besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Etikett, auf dem zumindest folgende Angaben anzuführen sind:
      1. Litera a
        EG-Pflanzenpass;
      2. Litera b
        Code des Mitgliedstaates;
      3. Litera c
        Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
      4. Litera d
        Kennummer des Betriebs;
      5. Litera e
        Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
      sowie
    2. Ziffer 2
      einem Begleitdokument oder einem Etikett, das neben den Angaben gemäß Ziffer eins, zumindest folgende weitere Angaben zu enthalten hat:
      1. Litera a
        botanischer Name;
      2. Litera b
        Menge;
      3. Litera c
        das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
      4. Litera d
        bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
      5. Litera e
        bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
  2. Absatz 3,Muster für Etiketten gemäß Absatz eins, sind in Anhang 2 angeführt.
  3. Absatz 4,Die Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 2011) wird aus den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d gebildet.
  4. Absatz 5,Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpass wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
  5. Absatz 6,Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muss aus einem für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, dass es nicht wiederverwendet werden kann.
  6. Absatz 7,Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.

Schlagworte

Ursprungsland

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131731