Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
08.09.2011 bis 27.10.2014 — BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.07.201613.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 189/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019
§ 828.10.201414.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 266/2014
§ 808.09.201127.10.2014 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.09.2011BGBl. II Nr. 299/2011

Außerkrafttretensdatum

27.10.2014danach: BGBl. II Nr. 266/2014

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflanzenpass für besondere Zwecke

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
  3. Absatz 3,Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.
  4. Absatz 4,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
  5. Absatz 5,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß Paragraph 18, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
  6. Absatz 6,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 3, des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. Absatz 7,Das Verbringen von Saatgut von
    1. Ziffer eins
      Helianthus annuus L.,
    2. Ziffer 2
      Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
    3. Ziffer 3
      Phaseolus L.,
    4. Ziffer 4
      Medicago sativa L.,
    sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des Paragraph 11, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des Paragraph 12, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.
  8. Absatz 8,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
    1. Ziffer eins
      mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
  9. Absatz 9,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 2, des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  10. Absatz 10,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 2, des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  11. Absatz 11,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z römisch zwei des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  12. Absatz 12,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt römisch zwei Ziffer eins und 2 des Anhanges römisch eins der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Ursprungsland

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131732