Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.07.2016 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 189/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.07.201613.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 189/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019
§ 828.10.201414.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 266/2014
§ 808.09.201127.10.2014 BGBl. II Nr. 299/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.07.2016BGBl. II Nr. 189/2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflanzenpass für besondere Zwecke

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
  3. Absatz 3,Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.
  4. Absatz 4,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
  5. Absatz 5,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß Paragraph 18, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
  6. Absatz 6,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 3, des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. Absatz 7,Das Verbringen von Saatgut von
    1. Ziffer eins
      Helianthus annuus L.,
    2. Ziffer 2
      Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
    3. Ziffer 3
      Phaseolus L.,
    4. Ziffer 4
      Medicago sativa L.,
    sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des Paragraph 11, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des Paragraph 12, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.
  8. Absatz 8,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 2, des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  9. Absatz 9,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z römisch zwei des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  10. Absatz 10,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang römisch eins des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  11. Absatz 11,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, mit Ursprung in Drittländern oder in einem abgegrenzten Gebiet gemäß den Artikel 2 und 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprunges, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang römisch zwei des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  12. Absatz 12,Das Verbringen von Holz gemäß Paragraph 3, Absatz 12, mit Ursprung in Drittländern oder in einem abgegrenzten Gebiet gemäß den Artikel 3 und 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprunges, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang römisch zwei des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  13. Absatz 13,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 4, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprunges, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 2011, nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Artikel 9, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2016

Schlagworte

Ursprungsland

Im RIS seit

18.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40185092