Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011
Dokumentnummer
NOR40131850