Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Bei nachweislich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträgen zum Erwerb von Nachweisen darf für den Gültigkeitszeitraum der Verträge, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2014, sowie für das Volumen der von den Verträgen erfassten Nachweise, abweichend von der quartalsweisen Bilanzierungsperiode gemäß § 8 Abs. 2, eine jährliche Bilanzierungsperiode angewendet werden. Bei nachweislich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträgen zum Erwerb von Nachweisen darf für den Gültigkeitszeitraum der Verträge, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2014, sowie für das Volumen der von den Verträgen erfassten Nachweise, abweichend von der quartalsweisen Bilanzierungsperiode gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, eine jährliche Bilanzierungsperiode angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40131922