Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.09.2011 bis 19.12.2013 — BGBl. II Nr. 310/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 320.12.201307.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 467/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022
§ 315.09.201119.12.2013 BGBl. II Nr. 310/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.09.2011BGBl. II Nr. 310/2011

Außerkrafttretensdatum

19.12.2013danach: BGBl. II Nr. 467/2013

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Ausgestaltung der Stromkennzeichnung

Darstellungsform

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Darstellung der Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Ausweisung der Herkunft des Stroms sowie der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Stromrechnung (Jahresabrechnung) hat die Ausweisung der Herkunft des Stroms zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Stromrechnung (Jahresabrechnung) bzw. des (kennzeichnungspflichtigen) Werbematerials überein zu stimmen.
  4. Absatz 4,Die der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung zu setzen.
  5. Absatz 5,Diese Verordnung sowie Paragraph 78, Absatz eins und 2 ElWOG 2010 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Stromkennzeichnung anzuführen.
  6. Absatz 6,Der Begriff „Stromkennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Stromkennzeichnung einheitlich zu verwenden.
  7. Absatz 7,Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Stromkennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von der gesetzlichen Verpflichtung zur Stromkennzeichnung nicht umfasste Informationen jedenfalls nach dem verpflichtenden Abschnitt „Stromkennzeichnung“ zu erfolgen. Zudem darf es durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung zu keiner Verwechselbarkeit mit der Stromkennzeichnung im Sinne dieser Verordnung kommen.
  8. Absatz 8,Wird die Stromkennzeichnung in einem Anhang zur Stromrechnung (Jahresabrechnung) vorgenommen, muss auf dieser jedenfalls in einem entsprechenden Hinweis darauf verwiesen werden, dass sich die Stromkennzeichnung im Anhang befindet.

Im RIS seit

16.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40131915