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§ 4

Fassungen
01.01.2015 bis 07.02.2022 — BGBl. II Nr. 467/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201507.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 467/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022
§ 420.12.201331.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 467/2013
§ 415.09.201119.12.2013 BGBl. II Nr. 310/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 467/2013

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausweisung des Versorgermixes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ElWOG 2010 hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.
  2. Absatz 2,In der Ausweisung des Versorgermixes sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, unter einem Posten mit der Bezeichnung „sonstige Ökoenergie“ zusammenzufassen.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2013,)

  3. Absatz 7,Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden.
  4. Absatz 8,Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben, wie viel Prozent der elektrischen Energie gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      Angaben, dass der Stromhändler ausschließlich Lieferverträge mit Stromerzeugern oder -händlern unterhält, die ausschließlich Strom aus erneuerbarer Quelle erzeugen und ausschließlich mit diesem handeln.
  5. Absatz 9,Die Vertragsbeziehungen, die den Angaben der Absätze 7 und 8 zugrunde liegen, sind der E-Control zum Zwecke der Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
  6. Absatz 10,Für die von Stromhändlern gemäß den Absätzen 7 und 8 in ihrer Stromkennzeichnung angegebenen Zusatzinformationen, hat die Dokumentation und Prüfung gemäß Paragraph 79, Absatz 5 und 6 ElWOG 2010 sinngemäß zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013

Schlagworte

Stromhändler, Deponiegas, Windenergie

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40160038