Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Registerdatenbank
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die E-Control eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
(2)Absatz 2,Den an Endverbraucher in einem Quartal gelieferten Mengen sind Nachweise für Strom, der in diesem Quartal erzeugt wurde, zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 Abs 6 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Registerdatenbank der E-Control zu gewähren.Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß Paragraph 79, Absatz 6, ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Registerdatenbank der E-Control zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40131920