Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Registerdatenbank
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die E-Control eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
(2)Absatz 2,Stromhändler, die im Jahr 2014 Strom unbekannter Herkunft in ihrem Versorgermix ausweisen, haben die Strommengen, die sie an Haushaltskunden liefern, getrennt in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank auszuweisen und vollständig mit Nachweisen zu belegen. Die Stromkennzeichnung kann die zusätzliche Angabe enthalten, dass der an Haushaltskunden gelieferte Strom mit Nachweisen belegt wurde.
(3)Absatz 3,Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 Abs 6 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Registerdatenbank der E-Control zu gewähren.Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß Paragraph 79, Absatz 6, ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Registerdatenbank der E-Control zu gewähren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Dokumentnummer
NOR40160035