Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 18.07.2011 — BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.07.2011 BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.07.2011BGBl. III Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 10

Ansprechpartner und Expertentreffen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander auf direktem Weg Kontaktdaten der Ansprechpartner übermitteln. Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kontaktdaten wird im schriftlichen Weg mitgeteilt werden.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen zusammen.

3. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Protokolls zum Rückübernahmeabkommen werden auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien geführt.

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131941