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Art. 8

Fassungen
ab 18.07.2011 — BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.07.2011 BGBl. III Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.07.2011BGBl. III Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 8

Kosten, (ad Artikel 15)

1. Für den Fall, dass Kosten bei dem ersuchten Staat, der nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von dem ersuchenden Staat innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.

2. Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt der ersuchende Staat die Kosten der Zurücknahme der rückzuführenden Person unter der Voraussetzung, dass der ersuchte Staat eine umfassende schriftliche Begründung dem ersuchenden Staat dafür übermittelt, warum die in Artikel 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zurückzuführenden Person.

3. Die Bankverbindung für die Republik Österreich lautet:

Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Minoritenplatz 9
1014 Wien
Konto Nr.: AT 916000000005020009
SWIFT Code: OPSKATWN
SteuerNr.: ATU 37870700

4. Die Bankverbindung für die Republik Mazedonien lautet:

Innenministerium der Republik Mazedonien
Narodna Banka der Republik Mazedonien
Konto Nr.: 1 007 0100 0008 997
IBAN: MK 07 1007 0100 0008 997
SWIFT Code: NBRM MK 2X

5. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Bankverbindungen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Im RIS seit

20.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131939