Kurztitel
Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 11
1) Dieses Übereinkommen ist zum Beitritt für nicht – CEEPUS II Vertragsparteien offen, wenn das Gemeinsame Ministerkomitee ihrem Beitritt einstimmig zustimmt. Staaten, die einen CEEPUS III Beitritt anstreben, sollen den Depositär schriftlich von seiner Absicht verständigen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen in Kenntnis.1) Dieses Übereinkommen ist zum Beitritt für nicht – CEEPUS römisch zwei Vertragsparteien offen, wenn das Gemeinsame Ministerkomitee ihrem Beitritt einstimmig zustimmt. Staaten, die einen CEEPUS römisch drei Beitritt anstreben, sollen den Depositär schriftlich von seiner Absicht verständigen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen in Kenntnis.
2) Die Genehmigungsurkunden eines Beitritts sind beim Depositär zu hinterlegen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Beitrittsurkunden in Kenntnis.
3) Für Staaten, die diesem Übereinkommen nach seinem In-Kraft-Treten beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
4) Staaten, die diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beigetreten sind, nehmen an CEEPUS III Aktivitäten gemäß dem Arbeitsprogramm und im Einklang mit den Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees teil.4) Staaten, die diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beigetreten sind, nehmen an CEEPUS römisch drei Aktivitäten gemäß dem Arbeitsprogramm und im Einklang mit den Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees teil.