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Art. 11

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.08.2011 BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. III Nr. 150/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 11

1) Dieses Übereinkommen ist zum Beitritt für nicht – CEEPUS römisch zwei Vertragsparteien offen, wenn das Gemeinsame Ministerkomitee ihrem Beitritt einstimmig zustimmt. Staaten, die einen CEEPUS römisch drei Beitritt anstreben, sollen den Depositär schriftlich von seiner Absicht verständigen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen in Kenntnis.

2) Die Genehmigungsurkunden eines Beitritts sind beim Depositär zu hinterlegen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Beitrittsurkunden in Kenntnis.

3) Für Staaten, die diesem Übereinkommen nach seinem In-Kraft-Treten beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

4) Staaten, die diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beigetreten sind, nehmen an CEEPUS römisch drei Aktivitäten gemäß dem Arbeitsprogramm und im Einklang mit den Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees teil.

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007468

Dokumentnummer

NOR40132029