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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.2011 BGBl. III Nr. 150/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. III Nr. 150/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

1) Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von CEEPUS römisch drei Netzwerken sollen von einer Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ministerkomitees getroffen werden.

2) Jede Vertragspartei richtet eine Nationale Kommission bestehend aus Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen und/oder anderen Experten/Expertinnen ein, um das in Absatz 1 erwähnte Auswahlverfahren zu unterstützen.

3) Jede Vertragspartei richtet ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der folgenden Pflichten ein:

  1. •
    Bewerbung des Programms in allen seinen Aspekten, insbesonders der Gemeinsamen Studienabschlüsse, in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;
  2. •
    Annahme und formale Prüfung von Anträgen;
  3. •
    Vorbereitung von Zuerkennungen;
  4. •
    Sicherstellung eines Stipendiums, wenn ein Studienplatz gesichert werden konnte;
  5. •
    Zuerkennung von Stipendien gemäß Arbeitsprogramm;
  6. •
    Organisation der Auszahlung von Stipendien;
  7. •
    Entgegennahme von Berichten;
  8. •
    Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms und Mitarbeit an der Gesamtevaluation, falls erforderlich;
  9. •
    Erstellung von Jahresberichten zur nationalen Umsetzung des Programms.

4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Errichtung ihres Nationalen CEEPUS Büros dem CEEPUS Generalsekretariat mitzuteilen.

5) Die Nationalen CEEPUS Büros sind verpflichtet, an vom CEEPUS Generalsekretariat anberaumten Treffen teilzunehmen.

6) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007468

Dokumentnummer

NOR40132022