Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS III Stipendium erhalten, zu vermeiden.1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS römisch drei Stipendium erhalten, zu vermeiden.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse auszuschalten, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.
Schlagworte
Einreisebeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40132024