Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2011,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die CEEPUS II Vertragsparteien auf.1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die CEEPUS römisch zwei Vertragsparteien auf.
2) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.
3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40132027