Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt in diesem Fall sechs Monate nach dem Zugang der Kündigungsnote beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 03.03.2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR40132045