Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 11
Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammen. Dies erfolgt unter anderem durch:
den Austausch der Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung
die Abhaltung gemeinsamer Kurse zur Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung grenzüberschreitender Übungen als Teil der in dieser Konvention festgelegten Zusammenarbeit;
die Einladung von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Übungen und speziellen Einsätzen als Beobachter und die Organisation gegenseitiger Schulungsbesuche;
die Möglichkeit für Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei an Fortbildungskursen teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40132065