Beamten einer der Vertragsparteien, die in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragspartei eine Person betreten haben, eine Straftat zu begehen oder bei der Durchführung einer Straftat einen Beitrag zu leisten, sind vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Durchführungsvereinbarungen in Übereinstimmung mit Artikel 34 Absatz 1 dieser Konvention berechtigt, diese Person auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung weiterzuverfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass Gefahr im Verzuge vorliegt und es keine Möglichkeit gibt, die Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei vor Eintritt in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei mithilfe eines der in Artikel 24 dieser Konvention genannten Mittels zu verständigen oder wenn diese Behörden nicht rechtzeitig vor Ort sind, um die Verfolgung zu übernehmen.
Das gleiche gilt, wenn die verfolgte Person aus der Untersuchungs- oder Strafhaft entflohen ist.
Die verfolgenden Beamten nehmen spätestens bei Grenzübertritt Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden der Vertragspartei auf, in deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet. Die Nacheile wird beendet, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet, es verlangt. Über Ersuchen der verfolgenden Beamten übernimmt die zuständige örtliche Behörde die Befragung der verfolgten Person, um die Identität festzustellen bzw. die Person zu inhaftieren.