Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 19
Ersuchen um körperliche Untersuchung
Soweit dies das Recht der ersuchten Vertragspartei zulässt, leisten sich die Vertragsparteien durch ihre Strafverfolgungsbehörden gegenseitig Amtshilfe durch körperliche Untersuchung von Verdächtigen oder anderen Personen.
Ersuchen unter Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn
die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat steht;
eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle der ersuchenden Vertragspartei vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstigen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40132073