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Art. 30

Fassungen
ab 10.10.2011 — BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute10.10.2011 BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

10.10.2011BGBl. III Nr. 152/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 30

Beschränkung der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder jede andere Form der Zusammenarbeit ihre Sicherheit, andere wichtige Interessen oder die innerstaatliche Gesetze gefährden könnte, teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich schriftlich über den Grund für die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Zusammenarbeit.
  2. Absatz 2,
    Technische Ausrüstung und einschlägige technische Unterlagen, die die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage dieser Konvention erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Behörden, die die Ausrüstung bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, nicht an Drittstaaten weitergegeben werden.

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132084