Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 30
Beschränkung der Zusammenarbeit
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder jede andere Form der Zusammenarbeit ihre Sicherheit, andere wichtige Interessen oder die innerstaatliche Gesetze gefährden könnte, teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich schriftlich über den Grund für die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Zusammenarbeit.
Technische Ausrüstung und einschlägige technische Unterlagen, die die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage dieser Konvention erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Behörden, die die Ausrüstung bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, nicht an Drittstaaten weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40132084