Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 152/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Ministerkomitee
Ein Komitee, das aus den zuständigen Ministern der Vertragsparteien zusammengesetzt ist, wird gegründet. Das Ministerkomitee entscheidet einstimmig über die Auslegung, Umsetzung und Anwendung dieser Konvention.
Das Ministerkomitee richtet eine Expertenarbeitsgruppe ein, die die Anwendung und Umsetzung dieser Konvention überwacht, an das Ministerkomitee Empfehlungen für die Auslegung und Verbesserung der Bestimmungen der Konvention abgibt und andere Aktivitäten für das Komitee ausführt.
Das Ministerkomitee trifft sich auf Ersuchen einer Vertragspartei, jedoch mindestens einmal im Jahr. Diese Treffen finden abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei statt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40132087