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Art. 8

Fassungen
ab 10.10.2011 — BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.10.2011 BGBl. III Nr. 152/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.10.2011BGBl. III Nr. 152/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Regelmäßiger Informationsaustausch im Kampf gegen illegale Migration

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über den Kampf gegen illegale Grenzübertritte und Schlepperei aus.
  2. Absatz 2,
    Die Informationen, die ausgetauscht werden, beziehen sich hauptsächlich auf Migrationsbewegungen, Ausmaß, Struktur, mögliche Ziele, mögliche Migrationsrouten und Transportmittel, die verwendet werden, um illegal die Grenze zu überqueren und auf Formen der Organisation der Schlepper. Weiters werden Informationen und Analysen über die aktuelle Situation und ebenso über geplante Maßnahmen, die für die andere Vertragspartei von Bedeutung sein können, übermittelt.

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132062