Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
WP-Anschaffungskosten-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 323/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2012materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2012,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Sind nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemäß § 2 vom gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können. Sind nach Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemäß Paragraph 2, vom gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
NOR40132129