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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. III Nr. 155/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2011 BGBl. III Nr. 155/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2011,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. III Nr. 155/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

2. Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007480

Dokumentnummer

NOR40132137