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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. III Nr. 155/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2011 BGBl. III Nr. 155/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2011,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. III Nr. 155/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Pensionen
Artikel 5

Bearbeitung der Leistungsanträge

1. Die zuständigen Träger haben einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

2. Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

3. Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007480

Dokumentnummer

NOR40132139