Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Uruguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
1.Ziffer eins Dieses Abkommen bezieht sich:
(a) auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei;
auf die uruguayischen Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Leistungen in Bezug auf die Renten- und Pensionsversicherung, die auf dem Umlage- oder dem Kapitaldeckungssystem beruhen.
2.Ziffer 2 Soweit der Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
3.Ziffer 3 Dieses Abkommen findet auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragstaaten dies vereinbaren.
Schlagworte
Rentenversicherung, Umlagedeckungssystem
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40132147