Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Uruguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Gebietsgleichstellung
1.Ziffer eins Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängen, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder wohnen.
2.Ziffer 2 Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40132150