Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2011 BGBl. III Nr. 154/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. III Nr. 154/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Sonderfälle

Ziffer eins Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung

während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

Ziffer 2 Für die im Gebiet beider Vertragsstaaten tätigen Mitglieder des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Sitz des Unternehmens liegt. Wohnt eine dieser Personen jedoch im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

Ziffer 3 Für die Besatzung eines Seeschiffs gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Ziffer 4 Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007481

Dokumentnummer

NOR40132152