Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Uruguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
1.Ziffer eins Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.
2.Ziffer 2 Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40132154