Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2011,
Typ
Vertrag – St. Vincent/Grenadinen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
Verständigungsverfahren
(1)Absatz eins,Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2)Absatz 2,Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40132254