Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. III Nr. 158/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2012 BGBl. III Nr. 158/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2011,

Typ

Vertrag – St. Vincent/Grenadinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. III Nr. 158/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. September 2009 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Im RIS seit

21.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20007494

Dokumentnummer

NOR40132256