Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2011,
Typ
Vertrag – St. Vincent/Grenadinen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in St. Vincent und den Grenadinen,
die Einkommen- und Körperschaftsteuer bzw. eine innerhalb der Zuständigkeit von St. Vincent und den Grenadinen erhobene Steuer.
(2)Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40132247