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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. III Nr. 158/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2012 BGBl. III Nr. 158/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2011,

Typ

Vertrag – St. Vincent/Grenadinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. III Nr. 158/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
    1. Litera a
      in Österreich,
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
    2. Litera b
      in St. Vincent und den Grenadinen,
      1. Litera i
        die Einkommen- und Körperschaftsteuer bzw. eine innerhalb der Zuständigkeit von St. Vincent und den Grenadinen erhobene Steuer.
  2. Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Schlagworte

Einkommensteuer

Im RIS seit

21.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20007494

Dokumentnummer

NOR40132247