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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. III Nr. 158/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2012 BGBl. III Nr. 158/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2011,

Typ

Vertrag – St. Vincent/Grenadinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. III Nr. 158/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Steuerprüfungen im Ausland

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen mit.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind und dass natürliche Personen befragt werden, sofern schriftliches Einverständnis der betroffenen Personen besteht.
  3. Absatz 3,Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.

Im RIS seit

21.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20007494

Dokumentnummer

NOR40132250