Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 290 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ………………..Kärnten:……………….
20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Niederösterreich: …....…Niederösterreich:…....…
15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Salzburg: ……………….Salzburg:………………
100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Steiermark: …………….Steiermark:……………
20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Tirol: …………………Tirol:…………………
105 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Wien: ………………...Wien:………………..
30 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40132258