Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2014,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12
Text
Artikel 2
Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, in besonderem Maße unterstützt werden soll.
Schlagworte
Tagesvater, Kinderbetreuungsangebot, Kinderbetreuung, Kinderbildungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40163682