Rechtstracker.at

Anl. 4 1. AußWV 2011

Fassungen
29.10.2011 bis 17.12.2015 — BGBl. II Nr. 343/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 429.10.201117.12.2015 BGBl. II Nr. 343/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

29.10.2011BGBl. II Nr. 343/2011

Außerkrafttretensdatum

17.12.2015

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Anlage 4

Chemikalien

Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

Anmerkung, Anlage 4 (Tabelle) ist als PDF dargestellt)

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40132446