Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Anlage 4
Chemikalien
Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
(Anm.: Anlage 4 (Tabelle) ist als PDF dargestellt)Anmerkung, Anlage 4 (Tabelle) ist als PDF dargestellt)
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40132446