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§ 16 1. AußWV 2011

Fassungen
ab 07.10.2023 — BGBl. II Nr. 298/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute07.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 298/2023
§ 1618.12.201506.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 430/2015
§ 1610.01.201317.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 23/2013
§ 1629.10.201109.01.2013 BGBl. II Nr. 343/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.10.2023BGBl. II Nr. 298/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

8. Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

Meldepflichten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
  2. Absatz 2,Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, b, oder c AußWG 2011 handelt;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
    4. Ziffer 4
      voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
  3. Absatz 3,Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
  4. Absatz 4,Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, b, oder c AußWG 2011 handelt;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
    4. Ziffer 4
      Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
    5. Ziffer 5
      Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
  6. Absatz 6,Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Absatz 3, anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Absatz 5, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die zur Inanspruchnahme dieser Allgemeingenehmigung registriert ist, und
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung, dass die Allgemeingenehmigung in diesem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde.

Schlagworte

Gesamtwerte, Empfängerland

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40256135