Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
4. Abschnitt
Embargos
Waffenembargos
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in Paragraph 25 A, u, ß, W, G, 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2)Absatz 2,Verboten sind:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, undsonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(3)Absatz 3,Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.Nicht dem Verbot gemäß Absatz 2,, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
NOR40147179