Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 348/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 2).Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2)Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175989