Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnis
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 11, ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Dokumentnummer
NOR40132688