Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.10.2011 — BGBl. II Nr. 351/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2011 BGBl. II Nr. 351/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 351/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat
    1. Ziffer eins
      über eine angemessene Sprachbeherrschung und
    2. Ziffer 2
      über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum
    verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
  3. Absatz 3,Die praktische Prüfung ist nach den in der Anlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132677