Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zeugnis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats auf Grund der vorgelegten Prüfungs- bzw. gegebenenfalls Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Teilprüfungen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
(2)Absatz 2,Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
Schlagworte
Prüfungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40132724