Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.11.2011 — BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.11.2011 BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.11.2011BGBl. II Nr. 354/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Leiter der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40132726