Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.11.2011 — BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.11.2011 BGBl. II Nr. 354/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2011BGBl. II Nr. 354/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete ist möglichst schon vor – spätestens jedoch während der Teilnahme am modularen Ausbildungslehrgang – bei einer Staatsanwaltschaft (überwiegend in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen) sowie überdies unter Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht (tunlichst eines solchen am Sitz eines Landesgerichts) praxisbezogen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen, wenn der Auszubildende insgesamt mindestens zwölf Monate als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht und unmittelbar bei einer Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist. Die Zeit der theoretischen Ausbildung (Paragraph 8,) ist auf die Dauer der praktischen Verwendung nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit den Auszubildenden individuelle Ausbildungspläne zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staats- oder Bezirksanwalt und die Leitung der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
  4. Absatz 4,Nach Ende der praktischen Verwendung gibt die jeweilige Dienststellenleitung einen detaillierten Bericht ab, in dem das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschrieben und an Hand des von der Oberstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vorgenommen wird.
  5. Absatz 5,Zu Beginn und am Ende der praktischen Verwendung ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle (oder einem von ihm damit beauftragten Bediensteten) und dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Schlagworte

Ausbildungsziel, Staatsanwalt

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20007518

Dokumentnummer

NOR40132718