Rechtstracker.at

§ 119 GWG 2011

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 11922.11.201127.07.2021 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

6. Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Fernleitungsnetzbetreiber

Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreiber

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraph 106 bis Paragraph 118,). Sie hat einen Fernleitungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizieren
    1. Ziffer eins
      als eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 108, oder
    2. Ziffer 2
      als unabhängiger Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 109 bis Paragraph 111, oder
    3. Ziffer 3
      als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 112 bis Paragraph 116, oder
    4. Ziffer 4
      als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 117,
  2. Absatz 2,Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
    1. Ziffer eins
      über Antrag eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        ein Fernleitungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
      2. Litera b
        die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
    3. Ziffer 3
      über Anzeige der Europäischen Kommission.
    Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet
    1. Ziffer eins
      einen Antrag auf Zertifizierung zu stellen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
    2. Ziffer 2
      der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
    Der Fernleitungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Lässt die Regulierungsbehörde diese Frist verstreichen, ist dies einem positiven Entscheidungsentwurf gleichzuhalten. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission ist von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  5. Absatz 5,In Abweichung von Absatz 4, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
    2. Ziffer 2
      beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (Paragraph 112 bis Paragraph 116,); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Fernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Absatz eins, erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.
  9. Absatz 9,Die Übertragung einer oder mehrerer normalerweise dem
    1. Ziffer eins
      eigentumsrechtlich entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 108, oder
    2. Ziffer 2
      unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 109 bis Paragraph 113, oder
    3. Ziffer 3
      unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 112 bis Paragraph 116, oder
    4. Ziffer 4
      dem Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 117
    zugewiesenen Funktionen auf eine Stelle oder Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, ist nach Maßgabe des Unionsrechts zulässig. Stellen oder Rechtspersönlichkeiten, denen solche Funktionen übertragen werden, unterliegen der Zertifizierung nach diesem Abschnitt. Die Absatz eins bis 7 finden auch auf die Rechtspersönlichkeit oder Stelle im Sinne des Artikel eins, letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, Anwendung.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236519